§ 1 Name des Vereins, Vereinszweck und Geschäftsjahr
und mildtätige Zwecke - Im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Rettung von Wildtieren insbesondere von Rehkitzen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Die Tä̈tigkeit findet i.S.d. § 21 BGB statt.
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
geregelt: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (B§41 BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Rehkitzsuche-Nord e.V.“ einem anderen eingetragenen Verein zu, der die Verwendung des Vermögens zu den in §1 stehenden satzungsgemäßen Zwecken weiterführt.
§ 6 Vereinsmitglieder/innen
Dem Verein kann jeder, zu jeder Zeit beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
§ 7 Übertragung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 8 Austritt der Mitgliedschaft
Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Es bedarf einer an den Verein „Rehkitzsuche-Nord e.V.“ gerichteten Schriftform.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei grob satzungswidrigem Verhalten oder grob vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung kann in einer Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt. Sprechen sich nicht mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung im Sinne des Widerspruchs aus, so ist dieser zurückgewiesen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
§ 10 Vereinsbeitrag
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. Der Vereinsbeitrag wird, nach Aufnahme in den Verein fällig. Beiträge werden per SEPA-Lastschrift auf das Vereinskonto eingezogen. Vereinsbeiträge werden jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig. Außerordentliche fördernde Mitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Spenden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und handelt im Sinne des §26 BGB.
Siehe: § 26 BGB Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands
Der Vorstand besteht aus:
§ 12 Vertretungsvollmacht
Vertretungsmacht hat der/die erste und der/die zweite Vorsitzende des Vorstandes.
§ 13 Durchführung einer Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet regelmäßig, mindestens 1mal im Jahr statt.
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 16 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll eingetragen und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder/innen beschlussfähig.
§ 18 Stimm- und Wahlrecht
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann die Abstimmung geheim stattfinden.
§ 19 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen werden.
§ 20 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum,E-Mail-Adresse und Bankverbindung.Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern und mit deren Zustimmung ggf. auf der Internetseite „rehkitzsuche-nord.de“. Dem Datenschutz unterliegt ebenfalls die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen erkennbar sind. Sollte die Veröffentlichung der Namen oder Bilder einzelner Personen nicht gewollt sein, so bedarf es den ausdrücklichen Widerspruch der einzelnen Person.
Grasberg, den 01.05.2024
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