Satzung des Vereins Rehkitzsuche-Nord e.V.

§ 1 Name des Vereins, Vereinszweck und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Rehkitzsuche-Nord e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Grasberg, Landkreis Osterholz.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 

und mildtätige Zwecke - Im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Rettung von Wildtieren insbesondere von Rehkitzen. 

  • der Zweck des Vereins findet i.S.d. § 52 Abs. 2 Ziff. 14 AO statt.

Geschäftsjahr

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 

Die Tä̈tigkeit findet i.S.d. § 21 BGB statt.

§ 3 Mittel des Vereins

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Privat gegebene Darlehn, werden zinslos und in angemessener Weise zurückgezahlt. Mittel, die einem Darlehn unterliegen, sind kein Eigentum des Vereins.
  • Die Verwendung und Zuweisung der eingegangenen Vereinsgelder entscheidet der Vorstand oder werden als Tagesordnungspunkt mit auf die Mitgliederversammlung aufgenommen und dort beschlossen.

§ 4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

geregelt: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (B§41 BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Rehkitzsuche-Nord e.V.“ einem anderen eingetragenen Verein zu, der die Verwendung des Vermögens zu den in §1 stehenden satzungsgemäßen Zwecken weiterführt. 

§ 6 Vereinsmitglieder/innen

Dem Verein kann jeder, zu jeder Zeit beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. 

§ 7 Übertragung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 

§ 8 Austritt der Mitgliedschaft

Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Es bedarf einer an den Verein „Rehkitzsuche-Nord e.V.“ gerichteten Schriftform. 

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei grob satzungswidrigem Verhalten oder grob vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung kann in einer Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt. Sprechen sich nicht mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung im Sinne des Widerspruchs aus, so ist dieser zurückgewiesen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 

§ 10 Vereinsbeitrag

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. Der Vereinsbeitrag wird, nach Aufnahme in den Verein fällig. Beiträge werden per SEPA-Lastschrift auf das Vereinskonto eingezogen. Vereinsbeiträge werden jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig. Außerordentliche fördernde Mitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Spenden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und handelt im Sinne des §26 BGB.

Siehe:     § 26 BGB Vorstand und Vertretung

                  (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und  außergerichtlich; er hat die Stellung eines                                   gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

                 (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine                                        Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands

Der Vorstand besteht aus:

  • einem Erstem Vorsitzende/er
  • einem Zweiten Vorsitzende/er (Vertreter)
  • einem Kassenwart/in
  • einem Schriftführer/in
  • Der Vorstand wird für eine Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu der Bestimmung eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
  • Der Vorstand besteht aus max. 4 Personen, kann aber Personen zum Erweiteren Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand gibt alljährlich einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung ab. Der Vorstand kann Beisitzer zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 
  • Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt.
  • Einladungen des Vorstandes werden mindestens 7 Tage vorher schriftlich an die Vorstandsmitglieder zugestellt.

§ 12 Vertretungsvollmacht

Vertretungsmacht hat der/die erste und der/die zweite Vorsitzende des Vorstandes.

§ 13 Durchführung einer Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet regelmäßig, mindestens 1mal im Jahr statt.

  • Wenn es das Interesse des Vereins verlangt auch als außerordentliche Versammlung
    • Interesse des Vereins verlangt eine Mitgliederversammlung außerhalb der ordentlichen Sitzungen, wenn: 
  • 1/10 der Mitglieder es verlangen
  • der Vorstand es beschließt

§ 14 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich an die Mitglieder/innen, mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentreten angekündigt. Der Ankündigung/Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen oder ist mit einem Verweis hierauf (zum Beispiel im Internet), mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin nachzulesen. Ein Protokoll der vorherigen Versammlung liegt vor Beginn einer jeweiligen Versammlung zur Einsicht aus.
  • Bei außerordentlichen Versammlungen, kann eine Mitgliederversammlung umgehend einberufen werden.

§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

§ 16 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll eingetragen und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben. 

§ 17 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder/innen beschlussfähig. 

§ 18 Stimm- und Wahlrecht

Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann die Abstimmung geheim stattfinden.

§ 19 Satzungsänderung 

Die Satzung kann nur mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen werden.

§ 20 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum,E-Mail-Adresse und Bankverbindung.Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern und mit deren Zustimmung ggf. auf der Internetseite „rehkitzsuche-nord.de“. Dem Datenschutz unterliegt ebenfalls die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen erkennbar sind. Sollte die Veröffentlichung der Namen oder Bilder einzelner Personen nicht gewollt sein, so bedarf es den ausdrücklichen Widerspruch der einzelnen Person.

   

Grasberg, den 01.05.2024

 

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